Allgemeine Geschäfts- und Aufführungsbedingungen
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verlag Theater-Schmidt, Helmut Schmidt, Im Uhlenhorst 30, 26135 Oldenburg und seinen Vertragspartnern in der jeweiligen, zum Zeitpunkt der Aufführungsanmeldung bzw. Bestellung gültigen Fassung. Etwaige abweichende Geschäftsbedingungen erkennt der Verlag nicht an und widerspricht diesen hiermit ausdrücklich.
Die Inhalte der Internetseite www.Theater-Schmidt.de und die im gedruckten Katalog stellen kein Angebot im Sinne des § 145 BGB seitens des Autors/Verlages dar, sondern nur eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes. Ein Aufführungsvertrag kommt erst zustande, wenn der Verlag das Vertragsangebot des potenziellen Vertragspartners annimmt, indem er die bestellte Ware an den Vertragspartner versendet bzw. eine Aufführungserlaubnis erteilt und der Autor/ Verlag, sowie der Verwerter den Aufführungsvertrag unterschrieben hat. Durch den Versand/Kauf von einzelnen Büchern nach der Bestellbestätigung kommt noch kein Vertrag zustande. Es MUSS ein kompletter Rollensatz eines Werks bzw. eine PDF-Datei gekauft und bezahlt werden UND der Aufführungsvertrag unterzeichnet sein.
Die Preise des Rollenmaterials beinhalten die deutsche gesetzliche aktuelle Mehrwertsteuer.
Die Vertragssprache ist Deutsch.
Die nachfolgenden Regelungen gelten uneingeschränkt auch für öffentliche Generalproben, Wohltätigkeitsveranstaltungen, schulinterne Aufführungen, private Veranstaltungen, Aufführungen in geschlossenen Kreisen, Proben vor Publikum und Aufführungen ohne Eintrittserhebung und/oder sonstige Einnahmen. Auch wenn Ihr gesamter Erlös für einen wohltätigen Zweck gespendet werden soll, MÜSSEN Sie dem Verlag die Aufführungsgebühren einer jeden Aufführung zahlen.
Der Vertragspartner bleibt auch dann nach diesen Aufführungsbedingungen gebunden, wenn als Veranstalter der Aufführung ein Dritter auftritt.
Jedes einzelne Stück kann auf der Webseite angelesen werden. Wenn Sie danach das komplette Stück lesen möchten, müssen Sie das Rollenbuch bestellen und kaufen. Es werden vom Verlag KEINE kostenlosen Ansichtssendungen per Post verschickt (die nach dem Lesen wieder zurückgeschickt werden müssen) und auch KEINE kompletten PDF-Dateien versendet.
Der Preis eines Rollenbuchs beträgt aktuell 12,- Euro* -
*(Stand: bis 31.12.2026)
Bei einer Zusendung per Post sind dem Verlag vom Besteller die Kosten für Druck und Versand zu erstatten.
Ihre bestellten Bücher müssen spätestens 14 Tage nach Erhalt der Sendung gezahlt werden.
Die „Ansichtsexemplare“ müssen nicht zurückgesendet werden. Eine Rücksendung der Ansichtsexemplare entbindet nicht von der Zahlung gemäß vorstehender Regelung.
Auch wenn Sie die gedruckten „Ansichtsexemplare“ gekauft haben, dürfen diese nicht kopiert oder auf sonstige Weise vervielfältigt oder weitergegeben werden.
Wenn der Vertragspartner die Aufführung eines Stückes beabsichtigt, so kann er das Aufführungsmaterial entweder als gedruckten Rollensatz bestellen oder das Werk per PDF-Datei anfordern.
Die PDF-Datei des Stücks wird erst nach Zahlung der Rechnung und Unterzeichnung des Aufführungsvertrages vom Verlag verschickt.
Preis für eine per E-Mail verschickte PDF-Datei: 39,- Euro*
*(Stand bis 31.12.2026)
Die PDF-Datei dient als Kopiervorlage und berechtigt den Vertragspartner zur eigenständigen Anfertigung eines Rollensatzes des Bühnenwerkes NUR zur eigenen bühnenmäßigen Aufführung. Ein Weitereichen des angefertigten Rollensatzes ist starfbar und wird verfolgt.
Die genannte Kosten für gedruckte Bücher und PDF-Dateien beinhalten keine Aufführungsgebühr. Ein Aufführungsrecht entsteht noch nicht mit Bestellung bzw. dem Erhalt der Aufführungsmaterialien. Die Aufführungsmaterialien dürfen ohne Erlaubnis des Verlages weder kopiert, abgeschrieben noch in sonstiger Weise vervielfältigt oder verändert werden.
Der Vertragspartner meldet die beabsichtigten Aufführungstermine unverzüglich nach deren Festlegung, spätestens jedoch 14 Tage vor der Aufführung an. Hierzu benutzen Sie das Formular, dass Sie vom Verlag per Post zugeschickt bekommen haben. - Anmeldungen von Aufführungen (insbesondere ZUSÄTZLICHE, VORHER NICHT ANGEMELDETE AUFFÜHRUNGEN) können auch per E-Mail an theaterschmidt@web.de geschickt werden.
Eine Veröffentlichung von Aufführungsterminen (z.B. Presse, Internet, Plakate, Flyer u.a.) darf erst erfolgen, wenn die Aufführung genehmigt ist, bzw. BEIDE Vertragspartner den Aufführungsvertrag unterschrieben haben.
Nach erfolgter Anmeldung räumt der Verlag, Autor und Urheber für die angemeldeten beabsichtigten Aufführungen ein Aufführungsrecht ein (Aufführungserlaubnis). Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufführungserlaubnis besteht nicht.
Das Aufführungsrecht berechtigt zur bühnenmäßigen Darstellung des Stückes an den gemeldeten Terminen für den jeweils gemeldeten Spielort. Das Aufführungsrecht wird als einfaches Nutzungsrecht eingeräumt.
Die Durchführung von Aufführungen ohne zuvor erteilte Erlaubnis ist verboten.
Sonstige Rechte, insbesondere die Rechte der Bearbeitung, Übersetzung, Verfilmung, Funk- und Fernsehsendung sowie gewerblichen Aufzeichnung sind nicht umfasst. Sie sind vorbehalten und werden ausschließlich vom Verlag vergeben.
Veränderungen
Das Urheberrechtsgesetz schützt die Werke von Theaterautoren, Übersetzern, Bearbeitern und Komponisten, um ihre kreativen Leistungen zu sichern. Dieses Recht des Autors und Übersetzers muss unbedingt gewahrt werden, um sicherzustellen, dass die kreative Leistung geschützt bleibt. Das heißt für Sie als Theaterspielende, dass nicht alles, was von Ihnen kreativ und neu erdacht ist, auch meine Zustimmung erhalten kann!
Änderungen, Kürzungen, das Einfügen von Fremdtexten, Umbenennungen, Verändern des Titels usw. verfälschen das urheberrechtlich geschützte Werk und sind nur in Sonderfällen gestattet. Ich prüfe gerne, ob Ihre Ideen genehmigt werden können – fragen Sie mich bitte im Voraus und nicht erst ein paar Tage vor der Premiere.
Der Vertragspartner weist im Zusammenhang mit der Aufführung (Ankündigungen, Eintrittskarten, Plakate, Programmhefte usw.) in geeigneter Form schriftlich auf die Urheberschaft des Autors hin (Namensnennungsrecht). Entsprechendes gilt bei übersetzten Werken zusätzlich für den Übersetzer. Eine Änderung des Originaltitels des Stückes (ggf. in der Übersetzung) bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages/Autor. Das bedeutet, dass die Verwerter sich dazu verpflichten, auf Plakaten, Flyern, Programmheften, in Pressemitteilungen u.a. Werbematerial den Original-Titel des Stücks UND den Namen des Autors abdrucken bzw. veröffentlichen MÜSSEN!
Die Aufführungsgebühr entsteht mit JEDER Aufführung. Sie beträgt 10% der Bruttoeinnahmen von jeder Aufführung, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Mindestens ist jedoch die für jedes Stück ausgewiesene aktuelle Mindestgebühr fällig.
Die aktuelle Mindestgebühr beträgt aktuell
75,- Euro* *(Stand bis 31.12.2026)
DIESER Mindestbetrag ist NUR möglich bzw. fällig, wenn Ihre Einnahmen an manchen Vorstellungen UNTER 750,- Euro* liegen.
Theater und Essen:
Bei Aufführungen, bei denen eine Pauschale für Eintritt und Verpflegung erhoben wird – z.B. bei einem Dinner-Theater (Kohlessen u. Theater oder Kaffee und Kuchen und Theater) wird die Gebühr an den Verlag/Autor ausschließlich auf den reinen Eintrittspreis für die Theatervorstellung berechnet. Das bedeutet, dass die Kosten für das Essen/Getränke von den Gesamteinnahmen abzuziehen sind, bevor die 10% Gebühren berechnet werden.
Ist der Vertragspartner nicht selbst Veranstalter der Aufführung, so sind für die Berechnung die durch die Aufführung insgesamt erzielten Bruttoeinnahmen des Veranstalters und des Vertragspartners maßgeblich.
Der Vertragspartner erteilt spätestens 14 Tage nach der jeweiligen Spielzeit die zur Berechnung der Aufführungsgebühr notwendigen Auskünfte unter Verwendung des Formulars „Abrechnung von Aufführungen“. Zuschauerzahlen und Einnahmen sind hierbei zwingend getrennt nach den jeweiligen Aufführungen anzugeben. Der Vertragspartner stellt bereits im Vorfeld sicher, dass er, sofern notwendig, auch über die Einnahmen Dritter Auskunft erteilen kann.
Sollte Ihre Theatergruppe über mehrere Monate oder sogar ein komplettes Jahr das Stück aufführen, sollten alle 3 Monate Abrechnungen erfolgen.
Nach dem Ausfüllen und zurücksenden des Formulars „Aufführungsgebühren“, überweisen Sie gleichzeitig den Betrag auf das vom Autor/Verlag angegeben Bankkonto.
Sollte Ihre Abrechnung auch innerhalb von 4 Wochen nach Ihrer letzten Aufführung nicht erfolgt sein, erhalten Sie eine einmalige schriftliche Mahnung. Bei weiterem Verzug wird ein Inkassobüro eingeschaltet. Zudem weise ich darauf hin, dass bei wiederholten Schwierigkeiten mit Ihrer Abrechnung künftig keine weiteren Aufführungen meiner Stücke mehr möglich sind.
Die Aufführungsgebühren beinhaltet NICHT eine etwaige an die GEMA zu zahlende Vergütung („kleines Recht“, z.B. bei Musikeinlagen). Hierfür ist ausschließlich der Vertragspartner verantwortlich.
Bei Werken aus der Rubrik „Musicals“ sowie bei sonstigen mit einem entsprechenden Hinweis versehenen Werken beinhaltet die Aufführungsgebühr das Recht zur bühnenmäßigen Aufführung des Werkes („großes Recht“), welches ausschließlich der Verlag und nicht etwa die GEMA wahrnimmt.
Der Vertragspartner ist dem Verlag gegenüber verpflichtet, auf Anforderung Auskunft über Art, Anzahl und Ausmaß der Aufführungen, nicht stattgefundene Aufführungen, Zuschauerplätze und erzielte Einnahmen zu erteilen. Die Auskunft muss es dem Verlag ermöglichen, Kosten und Aufführungsgebühren getrennt nach den jeweiligen Bühnenwerken und Aufführungen zu berechnen. Die Auskunft bezieht sich auch darauf, ob ein Bühnenwerk, für das Aufführungsmaterialien übersandt wurden, überhaupt aufgeführt wurde.
Verstöße gegen das Urheberrecht, insbesondere nicht genehmigte Aufführungen, mangelnde Auskunftserteilung und unerlaubte Vervielfältigung der Manuskripte (Textbücher, Kopiervorlagen, Ansichtsexemplare) werden zivilrechtlich und gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt.
Für jede Aufführung ohne Erlaubnis des Verlages zahlt der Vertragspartner eine Vertragsstrafe in Höhe der dreifachen Aufführungsgebühr. Zudem ersetzt der Vertragspartner die Kosten, die durch etwaige Nachforschungen entstanden sind.
Kommt der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Abrechnung von Aufführungen trotz Mahnung nicht nach, kann der Verlag nach Ablauf der Frist von einem weiteren Monat wählen, ob er den Auskunftsanspruch durchsetzt oder stattdessen als Vertragsstrafe die vierfache Mindestaufführungsgebühr pro Aufführung verlangt.
Die gelieferte Ware (Bücher, PDF-Dateien) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verlages.
Der Verlag steht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Mängel ein, die bei der Übergabe der Ware vorhanden sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware.
Widerrufsrecht für Verbraucher - Widerrufsbelehrung (Kaufvertrag)
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen Ihren Aufführungsvertrag zu widerrufen.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie mir Verlag Theater-Schmidt, Helmut Schmidt, Im Uhlenhorst 30, 26135 Oldenburg
E-Mail: theaterschmidt@web.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Ende der Widerrufsbelehrung